Über ÄPS-BÄK

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Auftragnehmer im Sinne von §137m Abs. 2 Satz 1 SGB V i.V.m § 137k Absatz 2 Satz 1 SGB V (im Folgenden: Auftragnehmer) mit der Erprobung eines in Abstimmung mit der Bundesärztekammer (BÄK) durch das BMG festzulegenden Konzeptes zur Ermittlung einer bedarfsgerechten ärztlichen Personalausstattung in Abteilungen der somatischen Versorgung von Erwachsenen und Kindern beauftragt.

Im Rahmen der Erprobung sollen insbesondere die Tauglichkeit eines Konzeptes für eine bundesweite Einführung in verschiedenen Typen von Krankenhäusern und in deren unterschiedlichen Abteilungen, die Qualität der anhand des Konzeptes erhobenen Daten und ihre bundesweite Vergleichbarkeit, die Eignung der anhand des Konzeptes erhobenen Daten zur Einbeziehung als Qualitätskriterium, insbesondere auch im Zusammenhang mit der Vergabe von Leistungsgruppen an Krankenhäuser, der Einführungs- und Nutzungsaufwand des Konzeptes für die Krankenhäuser und die Möglichkeiten einer digitalisierten und automatisierten Datenerhebung, um den Nutzungsaufwand für die Krankenhäuser zu reduzieren erprobt werden.

Als Konzept zur Ermittlung einer bedarfsgerechten ärztlichen Personalausstattung in Abteilungen der somatischen Versorgung von Erwachsenen und Kindern wird deshalb das BÄK-Personalbedarfsberechnungssystem getestet. Das Ärztliche Personalbemessungssystem der Bundesärztekammer (ÄPS-BÄK) ist ein Instrument, das den tatsächlichen Bedarf an ärztlichem Personal in Kliniken berechnet. Ziel ist es, die Arbeitsrealität von Ärztinnen und Ärzten ganzheitlich abzubilden und eine patienten- und aufgabengerechte Personalplanung zu ermöglichen. Technisch ist ÄPS-BÄK darauf ausgelegt, eine präzise und benutzerfreundliche Berechnung des ärztlichen Personalbedarfs zu ermöglichen. Das System integriert Daten wie Fallzahlen, Arbeitszeiten und spezifische Aufgaben. Dabei prüft das System die gesammelten Daten automatisiert auf deren Plausibilität innerhalb vorab festgelegter und im Verlauf überprüfbarer Zeitfenster.

Für die Durchführung der Erprobung hat der Auftragnehmer im Sinne von § 137m Absatz 2 Satz 3 SGB V eine repräsentative Auswahl an zugelassenen Krankenhäusern im Sinne des § 108 SGB V zu bestimmen. Die ausgewählten Krankenhäuser sind verpflichtet, sich an der Erprobung aktiv zu beteiligen und dem Auftragnehmer die Anzahl der in den genannten Abteilungen eingesetzten Ärztinnen und Ärzte, umgerechnet auf Vollkräfte, sowie die einzusetzenden Ärztinnen und Ärzte, die unter Anwendung des BÄK-Personalbedarfsberechnungssystem ermittelt wurden, umgerechnet auf Vollkräfte zu übermitteln. In der Erprobung wird besonderes Augenmerk auf die Tauglichkeit des Systems für eine bundesweit einheitliche Nutzung, auf die Qualität der mit dem System erhobenen Daten, auf die Eignung dieser Daten für den vorgesehenen Zweck, auf den erforderlichen Aufwand für die Einführung und Nutzung des Systems sowie auf die Möglichkeit einer automatisierten und digitalisierten Nutzbarkeit des Systems gerichtet.